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Rundfunkgebührenbefreiung

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie etwa ARD und ZDF finanzieren sich seit dem 01.01.2013 durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag.

Es gilt die einfache Regel: eine Wohnung – ein Beitrag; unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.

Menschen, die bestimmte Sozialleistungen empfangen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Menschen mit Behinderungen, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, müssen einen ermäßigten Beitrag zahlen. Taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG können sich befreien lassen.

Für alle Fragen rund um den Rundfunkbeitrag ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Auch wenn die Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben sollten, ist eine rückwirkende Befreiung von den Gebühren nicht zulässig.
Sofern die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen, da die Befreiung mit dem Wegfall der Voraussetzungen endet.
Beachten Sie zudem, dass eine eigenständige Unterschrift für den Antrag erforderlich ist. Daher ist eine Antragstellung per Fax oder E-Mail nicht möglich.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe):
    Aktueller Sozialhilfebescheid
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des SGB:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld bzw. die Bescheinigung zur Vorlage bei ARD, ZDF, Deutschlandradio
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller BAföG-Bescheid
  • Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe

Weitere Informationen

Amt
FB 1: Zentrale Dienste, Bildung und Soziales
Straße
Rathaus-Nebengebäude, Ortwaldstraße 4
Ort
33184  Altenbeken
Montag:08.00–16.00 Uhr
Dienstag:08.00–16.00 Uhr
Mittwoch:08.00–12.30 Uhr
Donnerstag:08.00–18.00 Uhr
Freitag:08.00–12.30 Uhr

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Amtes stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

  • Frau Rebekka Lange

    FB 1: Schule, Kindergärten und Soziales

    Nebengebäude Ortwaldstraße 4, Erdgeschoss, Zi. 233184 AltenbekenTel. 05255 1200-53Fax 05255 1200-33
  • Frau Tina Möller

    FB 1: Schulen, Kindergärten und Soziales

    Nebengebäude Ortwaldstraße 4, Erdgeschoss, Zi. 233184 AltenbekenTel. 05255 1200-52Fax 05255 1200-33
  • Frau Ann-Christin Vergin

    FB 1: Schule, Kindergärten und Soziales

    Nebengebäude Ortwaldstraße 4, Erdgeschoss, Zi. 233184 AltenbekenTel. 05255 1200-50Fax 05255 1200-33
 
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Kontakt

Gemeinde Altenbeken
Bahnhofstraße 5a
33184 Altenbeken

Telefon 05255 1200-0
Telefax 05255 1200-33
E-Mail nfltnbknd