Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülern Kosten entstehen. Diese Schülerfahrkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen, wenn die u.g. Voraussetzungen vorliegen.
Schülerfahrkosten müssen wirtschaftlich und zumutbar sein. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.
Voraussetzungen:
Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:
Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Bei gesundheitlichen Gründe oder der Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen gemacht werden.
Antrags- und Bewilligungsverfahren:
Der Antrag muss einmalig bei Aufnahme an der Schule im Sekretariat rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Die berechtigten Schüler erhalten dann Schülermonatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Bewilligungszeitraum ist jeweils das Schuljahr.
Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Umzug oder Schulwechsel) sind bereits erhaltene Schülermonatskarten unverzüglich an das Schulsekretariat zurückzugeben.
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Amtes stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
Gemeinde Altenbeken
Bahnhofstraße 5a
33184 Altenbeken
Telefon 05255 1200-0
Telefax 05255 1200-33
E-Mail nfltnbknd
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