07. Januar 2026
Hinweise zum Winterdienst

Gemeinsam sicher durch die Winterzeit
Die Gemeinde Altenbeken möchte alle Bürgerinnen und Bürger freundlich an ihre Pflichten im Rahmen des Winterdienstes erinnern.
Gemäß der Straßenreinigungssatzung (s. Downloads) der Gemeinde Altenbeken sind Anlieger verpflichtet, Gehwege von Schnee freizuhalten und Glätte zu beseitigen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.
Die Gehwege sind in einer für Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. In Straßen ohne Gehweg ist ein Streifen von 1,00 m auf jeder Straßenseite freizuhalten. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind am Folgetag zu beseitigen. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Zur Bekämpfung von Glatteis sind vorrangig abstumpfende Mittel einzusetzen. Der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten und nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen auf Gehwegen erlaubt.
Der Räum- und Streuplan der Gemeinde Altenbeken teilt die gemeindeeigenen Straßen und Wege in drei Dringlichkeitsstufen ein.
Zur Dringlichkeitsstufe Igehören beispielsweise verkehrswichtige und gefährliche Stellen wie Gefällestrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr und Schulbusse, Zufahrtsstraßen Schulen sowie Straßen zu Gewerbe- und Industriegebieten.
Zur Stufe 2 gehören Verbindungsstraßen sowie Wohnsammelstraßen, der Stufe 3 gehören Wohnstraßen und die übrigen Verkehrsflächen an.
Das Schneeräumen und Streuen zugunsten der Fußgänger wird durch die Mitarbeiter des Bauhofs in folgender Reihenfolge durchgeführt: gekennzeichnete Fußgängerüberwege und Straßenübergänge und Bushaltestellen, anschließend Gehwege und entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn, danach Flächen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, kombinierte Rad- und Gehwege sowie abschließend Verbindungswege.
Auf Landes- und Kreisstraßen obliegt der Winterdienst dem jeweiligen Straßenbaulastträger.
