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Hunde

Seit dem 01.03.2003 gilt für das Land NRW das Landehundegesetz (LHundG NRW) dessen Zweck es ist, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das Landeshundegesetz bestimmt, dass die Haltung, Zucht und Ausbildung großer oder gefährlicher Hunde anzeige- bzw. erlaubnispflichtig ist.
Ob eine Anzeige ausreicht oder eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen ist, richtet sich nach der Kategorie, in die der betreffende Hund nach dem Landeshundegesetz einzustufen ist:

1. „im Einzelfall gefährliche Hunde“ nach § 3 Abs. 1 und 3 LHundeG sind Hunde, deren Gefährlichkeit vom zuständigen Ordnungsamt nach Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt worden ist.

2. „gefährliche Hunde“ nach § 3 Abs. 2 LHundeG sind Hunde der Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden

3. „Hunde bestimmter Rasse“ nach § 10 LHundeG sind Hunde der Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

4. „Große Hunde“ nach § 11 LHundeG sind Hunde,
die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben.

Die Haltung der Hunde nach Punkt 1 - 3 bedarf einer ordnungsbehördlichen Genehmigung (Erlaubnispflichtige Hundehaltung). Sie benötigen folgende Unterlagen:

• schriftlicher Antrag
• Nachweis der Volljährigkeit von Halterin oder Halter
• Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes
• Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
• Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Tieres
• Tierhalter-Haftpflichtversicherung
• Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Die Haltung der Hunde nach Punkt 4 muss bei dem zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Die Anmeldung im Bereich der Steuern reicht nicht aus!
Für diese anzeigepflichtige Hundehaltung benötigen Sie folgende Unterlagen:

• schriftliche Haltungsanzeige
• Sachkundebescheinigung
• Erklärung zur Zuverlässigkeit
• Tierhalter-Haftpflichtversicherung
• Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Gebühren

  • Die Anzeigengebühr beträgt 25,00 Euro.
  • Die Erlaubnisgebühr für Hunde nach §§ 3 u. 10 LHundeG beträgen 60,00 bis 100,00 Euro.
Amt
FB 3: Ordnung und Bürgerservice
Straße
Bahnhofstraße 5a
Ort
33184  Altenbeken
Abteilung
Ordnungsamt

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Amtes stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

  • Herr Christian Bruns

    Leitung FB 3: Ordnung und Bürgerservice

    Bahnhofstraße 5a, Erdgeschoss Zi. E333184  AltenbekenTel. 05255 1200-28Fax 05255 1200-33
  • Frau Sabine Töberich

    FB 3: Ordnung und Bürgerservice | Sachbearbeitung Ordnungsamt

    Bahnhofstraße 5a, Zi. E433184 AltenbekenTel. 05255 1200-54Fax 05255 1200-33
 
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Kontakt

Gemeinde Altenbeken
Bahnhofstraße 5a
33184 Altenbeken

Telefon 05255 1200-0
Telefax 05255 1200-33
E-Mail nfltnbknd