Wenn ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden ist, muss die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, prüfen, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch oder anderen Gesetzen vorliegt. Im Verlauf der Prüfung entscheidet sie, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Bebauungsplan die Nutzung als öffentliche Fläche, z.B. für Straßen, Grünflächen, Kindergärten oder Schulen, festsetzt. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist aber ausgeschlossen beim Verkauf an den Ehepartner, einen Verwandten in gerader Linie oder bei Eigentumswohnungen.
Zu jedem Grundstückskaufvertrag beantragt daher die Notarin oder der Notar ein Vorkaufsrechtszeugnis bei der Gemeinde Altenbeken. Dieses Zeugnis bestätigt, dass entweder kein Vorkaufsrecht vorliegt, oder auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichtet wird. Der Notar reicht das Zeugnis und den Kaufvertrag beim Grundbuchamt ein. Erst dann findet die Eintragung im Grundbuch statt.
Vom gesetzlichen Vorkaufsrecht macht die Gemeinde Altenbeken nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Gebrauch.
10,00 €
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Amtes stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
FB 4: Leiter Bauen und Planen
FB 4: Stadtplanung und Liegenschaftsverwaltung
Gemeinde Altenbeken
Bahnhofstraße 5a
33184 Altenbeken
Telefon 05255 1200-0
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