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Vorkaufsrechte

Details

Wird ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, muss die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, prüfen, ob ein gesetzliches (öffentlich-rechtliches) Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch oder weiteren Gesetzen vorliegt und ob dieses ausgeübt wird oder nicht.

 

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Bebauungsplan die Nutzung als öffentliche Fläche, z. B. für Straßen, Grünflächen, Kindergärten, Schulen oder Spielplätzen festsetzt. Diese Ausübung des Vorkaufsrechtes ist ausgeschlossen beim Verkauf an den Ehepartner, einen Verwandten in gerader Linie oder bei Eigentumswohnungen.

 

Zu jedem Grundstückskaufvertrag beantragt daher der/die Notar/in ein Negativzeugnis bei der Gemeinde Altenbeken. Dieses gesiegelte Zeugnis bestätigt, dass entweder kein Vorkaufsrecht vorliegt oder auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichtet wird. Erst nach Vorliegen der Vorkaufsrechtbescheinigung kann der/die Notar/in beim Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers beantragen.

 

Die Gemeinde Altenbeken macht nur in ganz seltenen Ausnahmefällen von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch.

Organisationsplan

Das Organigramm der Gemeinde Altenbeken gibt einen Gesamtüberblick über die Gliederung der Gemeindeverwaltung.