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Bestattungskosten

Details

Bei einem Todesfall sind in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person verpflichtet, die Bestattung zu organisieren und die Kosten zunächst zu übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Mittel – etwa aus einer Sterbegeldversicherung – nicht oder nicht vollständig ausreichen.

Wer zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist, ist gesetzlich geregelt. Hierzu können insbesondere folgende Personen zählen:

  • vertraglich verpflichtete Personen

  • Erben

  • Unterhaltspflichtige

  • nach dem öffentlichen Bestattungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen bestattungspflichtige Personen

Sollten Sie zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein, jedoch finanziell nicht dazu in der Lage sein, können Sie beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dort wird geprüft, in welchem Umfang Ihnen die Kostenübernahme zugemutet werden kann.

Das Sozialamt übernimmt in solchen Fällen die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu zählen unter anderem:

  • Kosten für einen einfachen Sarg oder eine Urne

  • Gebühren für Leichenhalle und Grabstätte

  • Kosten für die Herrichtung des Grabes

Nicht übernommen werden beispielsweise Kosten für die Bewirtung von Trauergästen oder zusätzliche individuelle Leistungen.

Zuständig ist grundsätzlich das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen, ist das Sozialamt am Sterbeort zuständig – im Fall von Altenbeken also das zuständige Sozialamt im Kreisgebiet.

Für den Bereich der Gemeinde Altenbeken gelten – in Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger – festgelegte Höchstbeträge für einzelne Kostenpositionen, die im Regelfall nicht überschritten werden sollen.

Bestattungsunternehmen vor Ort sind mit diesen Vorgaben vertraut und können Sie entsprechend beraten sowie eine passende und transparente Kostenaufstellung erstellen.

Fristen

Antragstellung bis 1 Monat ab dem Tag der Bestattung.

Unterlagen

von der verstorbenen Person:

  • Kopie der Sterbeurkunde

  • Nachweis über Einkommen des Verstorbenen (zum Beispiel Rentenbescheid, Bürgergeld)

  • Nachweis über den Nachlass des Verstorbenen:

    • alle vorhandenen Sparbücher

    • Kontoauszüge vom Girokonto

    • Nachweis der Versicherungen (Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung)

    • sonstige Vermögenswerte (Mietkaution, Depotguthaben, Wertpapiere, Edelmetalle)

von Ihnen:

  • Kopie des Personalausweises
    und, falls eines Ihrer Elternteile gestorben ist: Geburtsurkunde

  • Falls Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau verstorben ist:
    Witwenrentenbescheid oder Witwerrentenbescheid

  • Gehaltsbescheinigungen für den Kalendermonat, in welchem die Rechnungen fällig sind, und in den 3 Folgemonaten
    (von Ihnen und eventuell Ehepartner/Lebenspartner)

  • Kopie des Mietvertrags und eine Bescheinigung über die Höhe der aktuellen Miete und der Nebenkosten
    (bei Wohneigentum alle anfallenden Kosten nachweisen)
    Wenn Sie Sozialleistungen beziehen (Bürgergeld, Grundsicherung) reicht der aktuelle vollständige Bewilligungsbescheid aus.
    Die Vorlage des Mietvertrages entfällt in diesem Fall.

  • Kontoauszüge der letzten 8 Wochen

  • Nachweise über bestehende Versicherungen
    (Privathaftpflicht, Autohaftpflicht, Hausrat)

  • Nachweise bezüglich Ihres Vermögens und eventuell das Ihres Ehepartners/Lebenspartners
    (Sparbuch, Vermögenswirksame Leistungen (aktuelle Wertmitteilung), Lebensversicherung, Bausparvertrag, Depotguthaben)

  • eventuell Nachweis über die Ausschlagung des Erbes, Kopie des Erbscheines oder Kopie des Testaments

  • Rechnung des Bestattungsunternehmens

  • Bescheid über Friedhofsgebühren

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.

  • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,

  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

  • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Bürgergeld wird in diesem Zusammenhang nicht als Sozialhilfe betrachtet.
Sofern ein Bürgergeld-Bezieher verstirbt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.

Organisationsplan

Das Organigramm der Gemeinde Altenbeken gibt einen Gesamtüberblick über die Gliederung der Gemeindeverwaltung.