Bundestagswahl
Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die gemäß Artikel 39 des Grundgesetzes alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
Allgemeine Informationen zur Europawahl
Allgemeine Informationen
Wahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages:
Am 26. September 2021 wurde der 20. Deutsche Bundestag gewählt. Im Bundestag sind aktuell 736 Abgeordnete vertreten. Die nächste Wahl wird voraussichtlich im Jahr 2025 stattfinden.
Wahlgebiete und Wahlrechtsgrundsätze
Wahlgebiet:
Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag ist in der Anlage 2 zu Artikel 1 des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) beschrieben.
Wahlsystem:
Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl.
Stimmabgabe:
Jede wählende Person hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird der oder die Wahlkreisabgeordnete im Wege der Direktwahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit der Zweitstimme auf der rechten Stimmzettelhälfte wählt man die Landesliste einer Partei.
Ermittlung des Wahlergebnisses:
Divisionsverfahren mit Standardrundung (Sainte-Lague Schepers Verfahren)
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Grundsätzlich wird man am 42. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis der Stadt oder Gemeinde eingetragen, in der man seine Hauptwohnung hat. Auslandsdeutsche müssen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.