Seit dem 01.03.2003 gilt für das Land NRW das Landehundegesetz (LHundG NRW) dessen Zweck es ist, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das Landeshundegesetz bestimmt, dass die Haltung, Zucht und Ausbildung großer oder gefährlicher Hunde anzeige- bzw. erlaubnispflichtig ist.
Ob eine Anzeige ausreicht oder eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen ist, richtet sich nach der Kategorie, in die der betreffende Hund nach dem Landeshundegesetz einzustufen ist:
1. „im Einzelfall gefährliche Hunde“ nach § 3 Abs. 1 und 3 LHundeG sind Hunde, deren Gefährlichkeit vom zuständigen Ordnungsamt nach Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt worden ist.
2. „gefährliche Hunde“ nach § 3 Abs. 2 LHundeG sind Hunde der Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
3. „Hunde bestimmter Rasse“ nach § 10 LHundeG sind Hunde der Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
4. „Große Hunde“ nach § 11 LHundeG sind Hunde,
die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben.
• schriftliche Haltungsanzeige
• Sachkundebescheinigung
• Erklärung zur Zuverlässigkeit
• Tierhalter-Haftpflichtversicherung
• Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
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Hundesteuersatzung der Gemeinde Altenbeken vom 10.12.2021
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Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Amtes stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
Leitung FB 3: Ordnung und Bürgerservice
Gemeinde Altenbeken
Bahnhofstraße 5a
33184 Altenbeken
Telefon 05255 1200-0
Telefax 05255 1200-33
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